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Kommissionen

Soweit durch Gesetz oder Reglement vorgesehen oder zulässig, bestellt der Stadtrat zur Übertragung von Geschäften und Vollzugsaufgaben Kommissionen oder Beauftragte mit Entscheidungsbefugnis. Er bestellt Kommissionen oder Berater ohne Entscheidungsbefugnis für beratende,
begutachtende oder überwachende Aufgaben.